Strafregisterauszug gemäß Art. 25-bis D.P.R. 313/2002 (auf Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers)
Auszug über Eintragungen im Register der im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen verhängten Verwaltungsstrafen (auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person bzw. Personenvereinigung)
Bescheinigung über Eintragungen im Register der anhängigen Strafverfahren mit Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des ges.-vertr. Dekrets Nr. 231/2001 (auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person bzw. Personenvereinigung)
Apostille und Legalisation
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FÜR DIE BUCHUNG EINES TERMINS AM SCHALTER 1
Schalteröffnungszeiten: MO-SA von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, einen Strafregisterauszug oder eine Bescheinigung über anhängige Verfahren beizulegen.