Apostille/Legalisation

Damit beglaubigt die Staatsanwaltschaft bestimmte (von Notaren und Gerichtsbeamten der Provinz Bozen unterzeichnete) Urkunden, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden müssen.

Für alle anderen Urkunden ist das Regierungskommissariat zuständig.

Für alle Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, ist eine so genannte Legalisation seitens der Staatsanwaltschaft erforderlich und zusätzlich dazu die Gegenzeichnung durch den Konsul des betreffenden ausländischen Konsulats in Italien (gebührenpflichtig).

Für alle Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird eine Apostille, eine vereinfachte Form der Legalisation, ausgestellt, welche im betreffenden ausländischen Staat direkt verwendbar ist.

Das Verzeichnis der Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens kann über die Website www.hcch.net unter „Specialised sections - Apostille section“ eingesehen werden.

https://www.procura.bolzano.it/index.php/de/46-servizi-de/casellario-de/206-legalizzazioni-e-postille-de

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Überprüfung und Bestätigung